Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gültig ab dem 01. April 2010)
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen der varista® GmbH liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Entgegenstehende und von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Ist der Besteller Unternehmer i. S. d. § 14 BGB gelten unsere Geschäftsbedingungen für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Geschäfte.
1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die schriftliche Vertragsform bzw. unsere schriftliche Bestätigung notwendig.

2. Angebot und Abschluss
2.1. Durch die Bestellung der Ware gibt der Besteller ein bindendes Angebot ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht.
2.2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2.3. Bei Stornierung der Bestellung durch den Besteller innerhalb der Bindefrist seines Angebots sind wir berechtigt, den Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Besteller hat dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 100,00 € zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns jedoch vor, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Erbringt der Besteller nach Auftragsbestätigung durch uns die geschuldete Leistung nicht oder verweigert oder behindert er die Erfüllung des Vertrags, können wir den Besteller auf Erfüllung des Vertrags in Anspruch nehmen oder, nachdem wir ihm erfolglos eine Nachfrist gesetzt haben, nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. Vom Besteller sind dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 10% der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens jedoch 100,00€ zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns vor, auch einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Unterthingau ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Bei Waren, welche keinen Listenpreis haben, gilt der Tagespreis wie in der Auftragsbestätigung angegeben.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungs- stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 3.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltunsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen trägt der Besteller.

4. Lieferungen
4.1. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager. Bei Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPP etc. gelten die Standardversicherungen der Anbieter. Ungeachtet einer Versicherung findet der Übergang der Gefahr bei Verlassen des Lagers statt. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten( BGB §320).
4.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht. Werden wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten mit der vom Besteller bestellten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten haben, können wir von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller anzuzeigen. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von unserer Leistungspflicht frei.
4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich aufgrund Verschuldens des Bestellers der vereinbarte Liefertermin um mehr als 14 Kalendertage, hat der Besteller im Wege eines pauschalierten Schadenersatzes für jede angefangene Kalenderwoche 2 ‰ der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens jedoch 100,00 € zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns vor, auch einen darüber hinaus gehenden Schaden und weitergehende uns zustehende Rechte geltend zu machen.
4.5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt unabhängig von dem dann tatsächlichen Lagerortes der Kaufsache.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers —abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräuße- rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbsteinzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Mängelhaftung
6.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
6.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener Frist zu geben.
6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit oder Standfestigkeit des Untergrundes, auf dem Ware oder Teile der Ware verbaut wird. Insbesondere bei Dachkonstruktionen hat der Besteller darauf zu achten, dass die zur Installation vorgesehene Ware nur auf Unterbauten angebracht wird, der tragfähig und hinreichend geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen wir auf Anfrage unverzüglich mit. Wir haften nicht für Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des Bestellers. Die Montage der Anlage ist von einem Fachbetrieb durchzuführen. Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unsachgemäßen Montage. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.6 Unsachgemäße Montage liegt auch vor, wenn der Hersteller zwingend Schulungen zur Montage vorschreibt und an diesen nicht nachweislich teilgenommen wurde bzw. diese von anderen als an der Montage eingesetzten Personen besucht wurde oder von anderen als autorisierten Personen durchgeführt wurde.
6.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
6.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unserer Lagerräume die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Versendung des Herstellers direkt an den Besteller und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Überlassene Unterlagen
8.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
8.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steh dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.

9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). 9.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.


Gewährleistung und Garantie (gültig ab dem 01. April 2010)

Die Gewährleistung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
1. Voraussetzung

1.1 Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch die varista® GmbH ist die Vorlage der bezahlten Rechnung über das Verkaufsgut, für welches die Garantieleistung oder Gewährleis- tung in Anspruch genommen werden soll. Aus dieser muss die Identität der Ware eindeutig bestimmbar und zuordnungsfähig sein.
1.2 Die Ware oder die Komponenten müssen gemäß den Installationsan- weisungen und der Montageanleitung von ausgewiesenen Fachleuten aufgestellt, montiert und angeschlossen worden sein. Gesetzliche Vorgaben sind hierbei ebenfalls zu beachten.
1.3 Ein problemloser Zugang zur Wartung und Instandsetzung muss gewährleistet sein. Frostempfindliche Waren oder Komponenten sind gemäß den Herstellervorgaben zu lagern und zu montieren.

2. Verweigerung der Gewährleistung oder Garantie
2.1 Nicht sachgemäßer Transport, unsachgemäßes Be-/ Entladen. Fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung sowie Gewaltanwendung. Falsche Lagerung und unsachgemäßer Einbau. Verlust der Ware oder Schädigung durch unterlassene Aufsicht. Überschreiten von zulässigen Betriebsparametern (Druck, Temperatur, klimatischen Bedingungen, UV-Einstrahlung, Spannungen und Strömen). Benutzen falscher Betriebsmittel wie nicht zugelassenen Flüssigkeiten, Öle, Säuren oder anderen Stoffen, oder fehlen dieser. Unterlassene oder falsche Wartung bzw. Reparatur. Hierzu zählt auch Ausführung von Wartung oder Montage durch unautorisiertes Personal. Normaler Verschleiß, Ablagerungen von Betriebsstoffen oder Betriebshilfsstoffen, natürlichen Verfärbungen oder Trübungen die umweltbedingt auftreten oder betriebstechnisch erscheinen können sowie farbunterschiede von Zellen/Wafern. Falsche Bedienung oder unterlassene Bedienung.
2.2 Höhere Gewalten, wie Blitzschlag, Hagel, Sturm, Hochwasser, Hitze, Stromausfall, Netzschwankungen und Feuer sind grundsätzlich keine Gründe für das Wirken von Gewährleistung oder Garantie.

3. Gewährleistungsfall
3.1 Im Falle einer berechtigten Reklamation wenden Sie sich bitte direkt an die varista® GmbH. Erst nach Absprache und schriftlicher Bestätigung wird entschieden ob der Fall der Nachbesserung, Ersatz oder des Austausches eintritt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der varista® GmbH über. Eine Rücksendung kann verlangt werden.
3.2. Bei Fremdeingriffen ohne den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag durch uns, auch wenn dieser von einer Fachfirma durchgeführt wurde, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Die Übernahme der Kosten durch Dritte setzt voraus, dass eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung durch uns vorliegt. Ebenso muss uns eine angemessene Frist zur Behebung oder Bearbeitung der Reklamation eingeräumt werden.
3.3. Transportschäden werden nur dann überprüft und eventuell anerkannt, wenn diese bis spätestens an dem auf die Lieferung folgenden Werktag bei uns gemeldet und durch Bilder belegt wurde.

4. Garantiefall
4.1 Voraussetzung der Erbringung von Garantieleistungen durch varista® GmbH ist, dass die Ware oder Komponenten zur Gänze bezahlt sind und andererseits, dass der Anspruchserwerber sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer gegenüber voll und ganz nachgekommen ist.
4.2 Die Garantiefrist auf die einzelnen Waren, Baugruppen, Elemente oder Bauteile wird weder durch die Erfüllung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen noch durch Service- oder Wartungsarbeiten erneuert oder verlängert.
4.3 Weitergehende Ansprüche als die Garantieleistungen, insbesondere solche wie Schaden- und Folgeschadenersatz, werden ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Kosten für Arbeitszeiten für Reparaturen oder Instandsetzung in den Ausgangszustand – auch Anteilig – werden vollumfänglich vom Kunden bezahlt. Unsere Garantie erstreckt sich nur auf die Reparatur oder den Ersatz der von uns gelieferten Ware oder Komponenten. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der varista® GmbH bleiben vollinhaltlich gültig, sofern sie nicht durch diese Garantiebedingung abgeändert wurden.
4.4 Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht werden, werden verrechnet.

5. Produkthaftung
5.1. Die Haftung der varista® GmbH in Sinne der Produkthaftung (§ 1 (2) Nr. 1 ProdHaftG) erstreckt sich nur auf ordentlich in den Verkehr gebrachte Waren und Komponenten.
5.2 Nach §1(4) trägt der Kunde die Beweislast zur Erbringung von Leistungen aus dem Titel der Produkthaftung. Ebenso gilt der Selbstbehalt von 500€. Nach §5 tritt die varista® GmbH nur dann in die Gesamthaftung mit ein, wenn sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass die gelieferten oder im Auftrag hergestellten Waren, Bauteile, Halbzeugnisse oder Komponenten den von ihr geforderten Qualitätsstandard entspricht. Die Verjährung tritt nach drei Jahren in Kraft, von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Eine Hemmung tritt nur nach Maßgabe des BGB ein.
5.3. Bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes und der Umstände, sowie der Ermittlung der kausal fehlerauslösenden Ursache, wird ein mögliches Verschulden der varista® GmbH dezidiert ausgeschlossen.
5.4 Haftungsausschluss im Bereich des Schadensersatzes tritt auch ein, wenn Punkt 2 unserer Gewährleistungs- und Garantiebedingungen erfüllt wurden.